Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen
und Fremdbeilagen in BOX Magazin
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Publikation des Verlages.
2. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen
eingeräumt, so sind die bestellten Anzeigen innerhalb des im Vertrag ausgewiesenen
Zeitraums abzurufen. Ist keine Frist vorgegeben, so sind die Anzeigen innerhalb von 12.
Monaten nach Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen.
3. Erfolgt vom Auftraggeber keine Weisung zum Abruf bis 3. Monate vor Ablauf der
vereinbarten oder vertraglich vorgegebenen Frist, so ist der Verlag berechtigt, die Anzeigen
nach eigener Disposition zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung aller bestellten
Anzeigen aus zeitlichen oder inhaltlichen Gründen nicht mehr möglich, so erlischt die
Pflicht des Verlages zur Veröffentlichung der Anzeigen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten
hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass
dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer
Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei Aufträgen für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich
an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, kann der Verlag
eine andere Platzierung vornehmen, wenn der Auftrag auf die vorhergesehene Weise
nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,
ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und
nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
„Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge — auch einzelne Abrufe im Rahmen
eines Abschlusses— und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages
abzulehnen. Dies erfolgt grundsätzlich, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden.
8. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Sind mehrere Beilagen geschaltet, ist der Werbetreibende
verpflichtet alle Beilagen vor Drucklegung dem Verlag vorzulegen und die für Schaltung
vorgesehene Beilage eindeutig zu bestimmen. Unterlässt der Werbetreibende dies, so
erlischt die Gewähr des Verlags bei eventuellen Fehlern bei der Beilegung.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, kann
der Verlag ohne weitere Begründung ablehnen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen
bis zum angegebenen oder schriftlich vereinbarten Annahmeschluss ist der Auftraggeber
verantwortlich. Erfolgt diese Lieferung nicht bis zum angegebenen Termin so trägt der
Auftraggeber die sich daraus ergebenden Folgen zu seinen Lasten.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen und den Druck gegebenen
Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige.
Ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter
Handlung sind — auch bei telefonischer Auftragserteilung — ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz
des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers,
seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages
für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für
grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind; in den
obigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt . Reklamationen müssen—außer bei nicht offensichtlichen Mängeln — innerhalb
von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Verlag
berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges
gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Der Abdruck einer einmaligen Schaltung oder der Abdruck der ersten Schaltung
einer mehrmals geschalteten Anzeige erfolgt nach Vorauszahlung. Versäumt der Auftraggeber
die Vorauszahlung bis zum angebenden oder vereinbarten Termin, so behält
sich der Verlag den Abdruck der Anzeige vor. Ein Anspruch auf Abdruck von Seiten des
Auftraggebers besteht nicht.
Falls der Auftraggeber bei mehrmaliger Schaltung einer Anzeige nicht Vorauszahlung
leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb von 21. Tagen der vom postalischen
Versanddatum der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen
Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
Bei gewerblichen Kleinanzeigen ist Vorauszahlung die Voraussetzung für den
Abdruck. Versäumt der Auftraggeber die Vorauszahlung bis zum angebenden oder vereinbarten
Termin, so behält sich der Verlag den Abdruck der Anzeige vor. Ein Anspruch
auf Abdruck von Seiten des Auftraggebers besteht nicht.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrages bis zur vollständigen Begleichung offen stehender Rechnungen zurückstellen
und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder
falls der Auftraggeber eine Fällige Zahlung auch nach erfolgter dritter Mahnung nicht
beglichen hat ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen
stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Ebenso erlöschen alle vertraglichen
Vereinbarungen von Seiten des Verlages.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach
Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder
vollständige Belegnummern mitgeliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden,
so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die
Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber
gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
16. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der
Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages
vereinbart.
Zusätzliche Bedingungen des Verlages
a) Die allgemeinen und unsere zusätzlichen Geschäftsbedingungen, die Auftragsbestätigung
und die jeweils gültige Preisliste sind für jeden Auftrag maßgebend. Der
erteilte Anzeigenauftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag
rechtsverbindlich.
b) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen für die Anzeigenjahresabschlüsse
nach einer jeweils vom Verlag zu treffenden Regelung in Kraft.
c) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme oder Betriebsstörungen hat der
Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 % der verkauften
Auflage oder der auf andere Weise vom Verlag zugesicherten Auflage erfüllt sind.
Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis
gekürzt, in dem die verkaufte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Alle
weiteren Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
d) Die Übersendung von mehr als 3 Vorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der
Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe
können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen, die nicht
zu Reklamationen berechtigen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht
sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat
der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Der Verlag muss
sich die Berechnung entstehender Mehrkosten für Reproduktion und Satz vorbehalten.
Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den
Auftraggeber.
e) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche
Zulässigkeit der gelieferten Text- und Bildvorlagen und stellt den Verlag frei von Ansprüchen
Dritter — auch bei stornierten Anzeigen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge
und Anzeigen darauf hin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
f) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen
der jeweiligen Anzeige.
g) Bei Kunden und Werbeagenturen, die zum ersten Mal mit dem Verlag in Geschäftsverbindung
treten, wird Vorauskasse bis zum Anzeigen Annahmeschluss verlangt.